[ Auszug: (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig
damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte
zu vermitte ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]